Das Wichtigste in Kürze
- BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026, Az. VII ZR 146/24: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn wurde zurückgewiesen, das Urteil des OLG Schleswig vom 21. August 2024 (Az. 12 U 29/23) ist rechtskräftig.
- Die Klausel, nach der die Zahlungsfrist für Abschlags- und Schlussrechnungen erst mit der Freigabe durch den Architekten beginnt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam (§ 307 BGB). Der Bauherr muss sich das Handeln seines Architekten zurechnen lassen (§ 278 BGB).
- Die Fälligkeit richtet sich beim BGB-Bauvertrag nach § 650g Abs. 4 BGB: Abnahme plus prüfbare Schlussrechnung. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüfbarkeit, gilt die Rechnung als prüfbar.
- Für Handwerker heißt das: Der Satz „die Rechnung ist bei uns noch nicht freigegeben“ ist kein Grund, nicht zu zahlen. Ein gewerblicher Kunde ist 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), der gesetzliche Verzugszins liegt seit 1. Juli 2026 bei 10,52 Prozent.
Ein Handwerksbetrieb, der seine Leistung abgenommen bekommen und eine prüfbare Schlussrechnung gestellt hat, muss nicht warten, bis der Architekt, die Bauleitung oder die Buchhaltung des Kunden die Rechnung „freigegeben“ hat. Das hat der Bundesgerichtshof am 25. Februar 2026 mit dem Beschluss VII ZR 146/24 festgeschrieben: Eine Vertragsklausel, nach der die Zahlungsfrist für Abschlags- und Schlussrechnungen erst mit der Freigabe durch den Architekten beginnt, ist unwirksam. Der Werklohn ist mit der Abnahme fällig, und 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist ein gewerblicher Auftraggeber im Verzug, ohne Mahnung. Die Ausrede „die Rechnung liegt noch beim Architekten“ verschiebt also weder Fälligkeit noch Verzug, sie kostet den Kunden Zinsen.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Fall stammt aus Schleswig-Holstein. Ein Bauherr beauftragte im Oktober 2018 einen Generalunternehmer mit dem schlüsselfertigen Bau eines Wohnhauses, per BGB-Bauvertrag, nicht nach VOB/B. Den Vertrag hatte der Architekt des Bauherrn entworfen, mit dem Unternehmer verhandelt und zur Unterschrift vorgelegt. Darin stand unter anderem, dass die Zahlungsfrist für Abschlags- und Schlussrechnungen erst mit der Freigabe der Rechnung durch den Architekten beginnt, und dass der Unternehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen hat.
Nach der Abnahme, die per Protokoll dokumentiert war, zahlte der Bauherr die Schlussrechnung nicht. Seine Begründung: Die Rechnung sei nicht freigegeben, außerdem fehle die Bürgschaft. Das Oberlandesgericht Schleswig gab dem Unternehmer am 21. August 2024 Recht (Az. 12 U 29/23). Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauherrn am 25. Februar 2026 zurück (Az. VII ZR 146/24); das Urteil ist damit rechtskräftig.
Auch nicht freigegebene Rechnung ist zu bezahlen!
Im selben Verfahren ging es um eine zweite Frage, die für Handwerker ebenfalls zählt: Der Bauherr wollte eine Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitung verrechnen. Das OLG lehnte auch das ab, weil anhaltende Behinderungen den gesamten Terminplan umgeworfen hatten und die Vertragsstrafe damit ihre Grundlage verloren hatte.
Warum die Freigabeklausel unwirksam ist
Das Gericht hat drei Schritte gemacht, die sich auf viele Handwerkerverträge übertragen lassen.
Die Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Bauherrn (§ 305 BGB)
Der Vertrag wurde vom Architekten des Bauherrn gestellt und dem Unternehmer vorgelegt. Damit gelten die Klauseln als vom Bauherrn gestellt und unterliegen der AGB-Kontrolle, auch wenn der Bauherr selbst kein Formular verwendet hat.Der Bauherr muss sich den Architekten zurechnen lassen (§ 278 BGB)
Verhandelt und schließt der Architekt die Bauverträge mit Wissen und Wollen des Bauherrn, ist er dessen Abschlussgehilfe. Der Bauherr kann sich nicht darauf zurückziehen, der Architekt habe die für ihn günstigen Klauseln formuliert. Nebenbei: Für den Architekten ist das Vertragsentwerfen eine Rechtsdienstleistung, die ihm nach § 3 RDG in der Regel nicht erlaubt ist, mit entsprechendem Haftungsrisiko.Die Klausel benachteiligt den Unternehmer unangemessen (§ 307 BGB)
Sie macht die Fälligkeit von einer Handlung abhängig, die allein in der Hand des Auftraggebers und seines Vertreters liegt. Der Unternehmer kann die Freigabe weder erzwingen noch beschleunigen. Damit weicht die Klausel zum Nachteil des Unternehmers vom gesetzlichen Leitbild ab, das die Fälligkeit an Abnahme und prüfbare Rechnung knüpft.
Das Zurückbehaltungsrecht wegen der fehlenden Gewährleistungsbürgschaft scheiterte aus demselben Grund: Auch diese Klausel war als AGB unwirksam. Es blieb also bei der gesetzlichen Fälligkeit.
Wann der Werklohn nach dem Gesetz fällig wird
Der Maßstab, an dem die Klausel gescheitert ist, steht in § 650g Abs. 4 BGB, der Fälligkeitsregel für Bauverträge:
Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Der dritte Satz ist für Handwerker der wichtigste: Wer 30 Tage lang keine begründeten Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhebt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, die Rechnung sei nicht prüfbar. Ein pauschales „noch nicht freigegeben“ ist keine begründete Einwendung. Im Fall aus Schleswig hatte der Bauherr innerhalb der 30 Tage nichts Substanzielles gegen die Prüfbarkeit vorgebracht, also war die Rechnung fällig.
| Vertragstyp | Fällig | Verzug | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Werkvertrag ohne Bauvertragscharakter (z. B. Reparatur, Wartung, Montage) | Mit der Abnahme | Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, ohne Mahnung | § 641 Abs. 1, § 286 Abs. 3 BGB |
| Bauvertrag nach BGB (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks oder wesentlicher Teile) | Abnahme plus prüfbare Schlussrechnung; ohne begründete Einwendungen binnen 30 Tagen gilt sie als prüfbar | Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, ohne Mahnung | § 650a, § 650g Abs. 4, § 286 Abs. 3 BGB |
| Bauvertrag mit VOB/B | Alsbald nach Prüfung und Feststellung, spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung; 60 Tage nur bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung | Nach Fälligkeit; der Unternehmer kann eine Nachfrist setzen, ab deren Ende Verzugszinsen laufen, sofern nicht schon vorher Verzug eingetreten ist | § 16 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B |
Die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. VOB/B nach der Fassung 2016.
Was Verzug den Kunden 2026 kostet
Mit dem Verzug beginnen die Verzugszinsen, und die sind 2026 gestiegen. Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz nach § 247 BGB zum 1. Juli 2026 auf 1,52 Prozent angehoben, nach 1,27 Prozent im ersten Halbjahr.
Verzugszinsen seit 1. Juli 2026
- Basiszinssatz § 247 BGB
- 1,52 Prozent (seit 1. Juli 2026, vorher 1,27 Prozent)
- Kunde ist Unternehmer
- 10,52 Prozent pro Jahr (Basiszins plus 9 Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB) plus 40 Euro Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB)
- Kunde ist Verbraucher
- 6,52 Prozent pro Jahr (Basiszins plus 5 Prozentpunkte, § 288 Abs. 1 BGB)
- Verzugsbeginn ohne Mahnung
- 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB); bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf der Rechnung
Bei einer offenen Handwerkerrechnung von 15.000 Euro gegenüber einem gewerblichen Kunden sind das rund 131 Euro Zinsen pro Monat, dazu die Pauschale von 40 Euro. Wer die Zinsen nicht berechnet, verschenkt sie.
Was Handwerker jetzt tun sollten
Die Entscheidung nützt nur dem, der die Voraussetzungen der Fälligkeit sauber belegen kann. Sechs Schritte, die in jedem Betrieb umsetzbar sind:
Abnahme dokumentieren
Ein Abnahmeprotokoll mit Datum und Unterschrift ist der stärkste Beleg. Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe eines Mangels, hilft § 640 Abs. 2 BGB: Eine Frist zur Abnahme setzen, verstreicht sie ohne Mangelrüge, gilt das Werk als abgenommen (Verbraucher müssen auf diese Folge in Textform hingewiesen werden).Schlussrechnung prüfbar stellen
Positionen wie im Angebot oder Leistungsverzeichnis, Mengen, Einheitspreise, Stunden mit Stundensätzen, Abschlagszahlungen abgezogen, Nachträge getrennt ausgewiesen. Den Zugang festhalten: Versanddatum, bei Post oder E-Mail idealerweise mit Nachweis.Die 30-Tage-Uhr im Blick behalten
Zwei Fristen laufen parallel ab Zugang der Rechnung: 30 Tage für begründete Einwendungen des Kunden gegen die Prüfbarkeit (§ 650g Abs. 4 BGB) und 30 Tage bis zum Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern den Verzugshinweis auf die Rechnung setzen.Auf „nicht freigegeben“ schriftlich antworten
Kurz und sachlich: Abnahmedatum, Rechnungsdatum, Hinweis, dass die interne Freigabe nach BGH VII ZR 146/24 keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, Zahlungsfrist von zum Beispiel zehn Tagen. Ab dann Verzugszinsen ausweisen.Eigene Verträge prüfen
Klauseln, die die Fälligkeit an eine Freigabe, Prüfung oder Bestätigung des Auftraggebers knüpfen, sind nach dieser Rechtsprechung angreifbar, wenn der Auftraggeber sie stellt. Wer sie in Verträgen von Bauträgern, Architekten oder Generalunternehmern findet, sollte sie nicht stillschweigend akzeptieren, sondern streichen lassen oder zumindest wissen, dass sie ihn nicht binden.Eskalation festlegen
Zahlungserinnerung, Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren oder Klage. Eine Mahnung ist rechtlich nicht Voraussetzung, aber oft der schnellste Weg. Wer den Aufwand nicht selbst tragen will, kann die Forderung an einen Inkassodienst abgeben.
Wenn der Kunde trotzdem nicht zahlt
Für kleine Betriebe lohnt sich bei Forderungen im drei- bis fünfstelligen Bereich selten der eigene Anwalt, und die eigene Zeit fehlt für Mahnläufe. Inkassodienste auf Erfolgsbasis schließen diese Lücke. Ein Beispiel ist ForderFix, ein Angebot für Handwerksbetriebe: Offene Rechnung und die letzte E-Mail an den Kunden hochladen, die Forderung wird abgetreten, es folgen eine rechtssichere Mahnung mit Verzugszinsen und bei Bedarf Mahnbescheid und Klage über eine Partnerkanzlei. Das Prinzip lautet „kein Erfolg, keine Kosten“: Bleibt die Forderung uneinbringlich, entstehen dem Betrieb keine Kosten, im Erfolgsfall kann eine Erfolgsprovision anfallen. Wichtig bei jedem Anbieter: Er ist kein Anwalt und ersetzt keine Rechtsberatung, die anwaltliche Vertretung läuft über Partnerkanzleien.
Ob Inkasso, Mahnverfahren oder eigener Anwalt: Die Grundlage ist in allen Fällen dieselbe. Abnahme belegen, prüfbare Rechnung, 30 Tage. Seit dem 25. Februar 2026 gehört dazu die Gewissheit, dass ein „noch nicht freigegeben“ daran nichts ändert.
Quellen
- Handwerksblatt: Keine Rechnungsfreigabe, kein Geld? (BGH VII ZR 146/24, OLG Schleswig 12 U 29/23) handwerksblatt.de
- ARGE Baurecht im DAV: Urteilsbesprechung „Keine Rechnungsfreigabe, keine Fälligkeit?“ arge-baurecht.com
- dejure.org: OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024, 12 U 29/23 (mit Verweis auf BGH VII ZR 146/24) dejure.org
- § 650g BGB: Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (gesetze-im-internet.de) gesetze-im-internet.de
- Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz nach § 247 BGB (1,52 Prozent seit 1. Juli 2026) bundesbank.de